RATGEBER · BARRIEREFREIHEITSGESETZ
BARRIEREFREISEIT 28.06.2025.
Das Barrierefreiheitsgesetz gilt seit Juni 2025 und betrifft mehr Websites, als viele glauben: Wer online an Private verkauft oder Buchungen annimmt, muss zugänglich sein. Hier steht, wer betroffen ist, was verlangt wird und was Ausnahmen bedeuten.
Wen das Gesetz trifft
Das BaFG setzt eine EU-Richtlinie um und verlangt Barrierefreiheit für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern: Webshops, Online-Buchungen, Terminvereinbarung mit Abschluss. Reine Firmen-Visitenkarten ohne Bestell- oder Buchungsfunktion sind in der Regel nicht erfasst, die Grenze ist aber im Einzelfall zu prüfen.
Die wichtigste Ausnahme
Kleinstunternehmen sind als Dienstleister ausgenommen: weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme. Viele kleine Betriebe fallen darunter. Aber Vorsicht: Wer wächst oder für größere Auftraggeber baut, wächst aus der Ausnahme heraus, und wer eine neue Website beauftragt, sollte sie gleich zugänglich bauen lassen statt später nachzurüsten.
Was verlangt wird
- Technischer Maßstab ist die europäische Norm, praktisch: WCAG 2.1 Stufe AA. Kontraste, Tastaturbedienung, Beschriftungen, verständliche Formulare.
- Eine Barrierefreiheitserklärung, die beschreibt, wie die Anforderungen erfüllt werden.
- Kein Bestandsschutz: Erfasste Websites mussten ab dem 28.06.2025 konform sein, nur ältere Dienstleistungsverträge haben Übergangsfristen.
Was bei Verstößen droht
Zuständig ist das Sozialministeriumservice, mit Strafen bis 80.000 Euro im schwersten Fall. Österreich kennt kein deutsches Abmahnwesen, aber Beschwerden von Nutzerinnen und Verbänden sind möglich, und wer nach Deutschland verkauft, hat mit dem dortigen Pendant und einer aktiven Abmahnszene zu rechnen.
Was ein Betrieb jetzt konkret tun sollte
- Betroffenheit klären: Verkaufe oder buche ich online an Private? Bin ich Kleinstunternehmen?
- Prüfen lassen: Die häufigsten Barrieren sind messbar, von Kontrast bis Formular-Beschriftung.
- Die wichtigsten Barrieren beheben und die Erklärung veröffentlichen.
- Bei jedem neuen Web-Projekt Barrierefreiheit gleich mitbestellen, nachrüsten ist teurer.
Häufige Fragen
Ich habe nur eine Info-Website mit Kontaktformular. Bin ich betroffen?
Wahrscheinlich nicht, ein bloßes Kontaktformular ist noch kein elektronischer Geschäftsabschluss. Die Grenze ist aber nicht höchstgerichtlich geklärt, im Zweifel kurz prüfen lassen.
Ich bin Einzelunternehmer. Gilt die Ausnahme automatisch?
Als Dienstleister mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Umsatz: ja, für deine eigene Website. Barrierefreiheit lohnt sich trotzdem, sie verbessert Bedienbarkeit und Auffindbarkeit für alle.
Reicht ein Barrierefreiheits-Overlay oder Plugin?
Nein. Overlays reparieren die Struktur nicht und stehen international in der Kritik. Verlangt ist echte Zugänglichkeit im Aufbau der Seite.
Was kostet die Umsetzung?
Für typische KMU-Websites ist das gut eingrenzbar: Prüfung, Behebung der wichtigsten Barrieren und Erklärung gibt es bei mir als Festpreis-Paket um 1.900 € netto.
Dieser Ratgeber erklärt den Rechtsrahmen aus technischer Sicht und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob und wie dein Betrieb konkret betroffen ist, klärst du im Zweifel mit deiner Rechtsberatung. Stand der Angaben: Juli 2026.
BaFG-Fit: prüfen, beheben, erklären.
Betroffenheits-Check, Behebung der wichtigsten Barrieren nach WCAG 2.1 AA und die Barrierefreiheitserklärung als Festpreis-Paket um 1.900 € netto.