RATGEBER · EU-KI-VERORDNUNG
KI-KENNZEICHNUNG SEIT 02.08.2026.
Seit 2. August 2026 gelten zentrale Transparenzpflichten der EU-KI-Verordnung. Ob dein Betrieb selbst verpflichtet ist, hängt davon ab, ob er ein AI-System anbietet oder einsetzt und welche Inhalte veröffentlicht werden. Eine neue Übergangsfrist bis 2. Dezember 2026 betrifft nur einen Teil der technischen Markierung.
Von Marsel Nenaj · Technische Einordnung für KMU
Aktualisiert am
Welche Pflichten seit 2. August 2026 gelten
Die EU-KI-Verordnung gilt gestuft. Artikel 50 unterscheidet ausdrücklich zwischen Anbietern, die ein AI-System entwickeln oder unter ihrem Namen bereitstellen, und Betreibern, die ein System im eigenen Betrieb einsetzen. Deshalb ist nicht jeder Website-Betreiber automatisch für jede technische Pflicht verantwortlich:
- Direkte AI-Interaktion: Anbieter müssen Systeme so gestalten, dass Menschen spätestens bei der ersten Interaktion erfahren, dass sie mit AI kommunizieren – außer das ist aus dem Kontext offensichtlich.
- Technische Markierung: Anbieter generativer Systeme müssen synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textausgaben maschinenlesbar erkennbar machen. Für Systeme, die schon vor dem 2. August 2026 auf dem Markt waren, läuft diese Pflicht nach Artikel 50 Absatz 2 erst ab 2. Dezember 2026.
- Deepfakes: Unternehmen, die täuschend echte AI-Bilder, -Audio- oder -Videos einsetzen, müssen die künstliche Erzeugung oder Bearbeitung offenlegen. Für klar künstlerische, satirische oder fiktionale Werke gilt eine angepasste Offenlegung.
- Texte von öffentlichem Interesse: AI-erzeugte oder bearbeitete Texte, die die Öffentlichkeit über solche Themen informieren sollen, sind offenzulegen. Die Pflicht entfällt, wenn eine menschliche redaktionelle Prüfung stattfindet und eine Person oder Organisation die redaktionelle Verantwortung trägt.
Was das für einen Betrieb mit Website-Chatbot bedeutet
Zuerst muss geklärt werden, wer rechtlich Anbieter und wer Betreiber des Systems ist. Bei einem eingekauften Chatbot kann die technische Anbieterpflicht beim Hersteller liegen. Der Betrieb sollte trotzdem prüfen, ob der Hinweis für Nutzer tatsächlich klar, rechtzeitig und barrierefrei sichtbar ist und ob Vertrag und Dokumentation die Zuständigkeiten eindeutig festhalten.
Was nicht pauschal gekennzeichnet werden muss
Artikel 50 verlangt keinen sichtbaren Stempel auf jedem AI-unterstützten Arbeitsschritt. Eine reine Standardbearbeitung ohne wesentliche Änderung fällt nicht unter die technische Markierungspflicht. Ein gewöhnlicher Marketingtext, den ein Mensch redaktionell prüft und verantwortet, ist nicht allein wegen AI-Unterstützung offenzulegen. Bei Bildern und Videos kommt es insbesondere darauf an, ob ein Deepfake oder eine andere erfasste synthetische Darstellung vorliegt. Andere Informations-, Urheber-, Datenschutz- oder Werbepflichten können unabhängig davon weiter gelten.
Was bei Verstößen droht
Für Verstöße gegen Artikel 50 sieht die Verordnung grundsätzlich Geldbußen bis 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes vor. Bei KMU gilt jeweils die niedrigere Obergrenze; die konkrete Sanktion muss verhältnismäßig sein und hängt vom Einzelfall sowie der nationalen Durchsetzung ab. Die Maximalzahl ist deshalb keine Prognose für einen einzelnen Betrieb.
Welche Aufgaben jetzt konkret anstehen
- Systeme und Rollen erfassen: Festhalten, welche AI-Systeme eingesetzt werden und wer Anbieter, Betreiber und redaktionell verantwortlich ist.
- Nutzerhinweise prüfen: Bei direkter AI-Interaktion muss der Hinweis klar, rechtzeitig und zugänglich erscheinen.
- Technische Nachweise einholen: Anbieter generativer Systeme sollten belegen können, wie maschinenlesbare Markierung umgesetzt wird und ob die Übergangsfrist greift.
- Inhaltsprozess festlegen: Deepfakes und relevante Texte erkennen, Offenlegung auslösen und menschliche redaktionelle Prüfung dokumentieren.
- AI-Kompetenz unterstützen: Artikel 4 verlangt seit Februar 2025 angemessene Maßnahmen zur Entwicklung der AI-Kompetenz beteiligter Personen, aber kein garantiertes individuelles Kompetenzniveau.
Offizielle Grundlagen zum Nachlesen
- EUR-Lex: Verordnung (EU) 2024/1689, insbesondere Artikel 4, 50, 99 und 113
- EUR-Lex: Änderungsverordnung (EU) 2026/1744, insbesondere die Übergangsregel zu Artikel 50 Absatz 2
Stand: 4. August 2026. Berücksichtigt ist die seit 27. Juli 2026 geltende Änderungsverordnung (EU) 2026/1744. Neue Leitlinien und nationale Vollzugspraxis können die konkrete Anwendung weiter präzisieren.
Häufige Fragen
Betrifft mich Artikel 50 auch ohne Chatbot?
Möglich, aber nicht automatisch. Relevant sind außerdem bestimmte Deepfakes, AI-Texte zu Themen von öffentlichem Interesse sowie die Rolle als Anbieter eines generativen Systems. Unabhängig davon müssen Anbieter und Betreiber von AI-Systemen angemessene Maßnahmen zur Unterstützung der AI-Kompetenz beteiligter Personen treffen.
Gibt es ein amtliches AI-Zertifikat für Schulungen?
Artikel 4 schreibt kein bestimmtes Zertifikat und kein garantiertes individuelles Kompetenzniveau vor. Er verlangt angemessene Maßnahmen, die Technikkenntnis, Erfahrung, Einsatzkontext und betroffene Personen berücksichtigen. Dokumentierte Schulung kann ein Baustein sein, ist aber nicht der einzige mögliche Nachweis.
Muss ich jedes AI-Bild kennzeichnen?
Nein. Die sichtbare Offenlegung durch Betreiber betrifft insbesondere Deepfakes. Separat müssen Anbieter generativer Systeme ihre Ausgaben grundsätzlich maschinenlesbar markieren; für bereits vor dem 2. August 2026 angebotene Systeme gilt dafür eine Übergangsfrist bis 2. Dezember 2026. Andere Rechtsgebiete können zusätzliche Hinweise verlangen.
Gilt die Kennzeichnungspflicht schon?
Ja, zentrale Pflichten aus Artikel 50 gelten seit 2. August 2026. Die neue Übergangsfrist bis 2. Dezember 2026 betrifft nur die technische Markierung nach Artikel 50 Absatz 2 bei generativen Systemen, die bereits vor dem 2. August 2026 auf dem Markt waren.
Dieser Ratgeber erklärt den Rechtsrahmen aus technischer Sicht und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob und wie dein Betrieb konkret betroffen ist, klärst du im Zweifel mit deiner Rechtsberatung. Stand der Angaben: August 2026.
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